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Happy New Year - 2014
Das Jahr 2013 neigt sich mit großen Schritten dem Ende zu. Das Weihnachtsfest ist derzeit im vollen Gange und bei vielen laufen bereits die ersten Vorbereitungen um das Jahr 2013 mit einem großen Knall zu verabschieden und das neue mit einem ebenso lauten wie feierlichen willkommen zu heißen. Doch haben wir Autofahrer überhaupt einen Grund, das neue Jahr mit offenen Armen zu empfangen? Alle Jahre wieder treten zu Jahresbeginn neue Gesetze und Vorschriften in Kraft, auch das Jahr 2014 macht dabei keine Ausnahme. Viel ändert sich zwar nicht, aber das was sich ändert, kann ziemlich schnell sehr teuer werden.

1. Januar 2014: höhere Kfz-Steuer für viele Neuwagen

Das beginnt dabei schon bei der Anschaffung eines Neuwagens. Durch die verschärften CO2-Grenzwerte sollte man sich schon im Vorfeld über den CO2-Ausstoß des jeweiligen Modell informieren. Ansonsten könnte spätestens bei fällig werden der Kfz-Steuer das böse erwachen kommen. Lag der Grenzwert bisher bei 110g/km CO2 wird dieser zum 1. Januar 2014 auf 95 Gramm je Kilometer herunter gesetzt. Sollte das Auto diese Grenze überschreiten, so muss für jedes einzelne Gramm tiefer in die Tasche gegriffen werden. Darüber hinaus werden für Dieselfahrzeuge, die bis zu 3,6 Liter, und Benziner, die maximal 4,1 Liter pro 100 Kilometer verbrauchen, nur noch der Grundbetrag erhoben, der sich aus dem Hubraum und der Kraftstoffart errechnet.

1. Mai 2014: Punktereform und höhere Bußgelder

Foto: dpp-AutoReporter
Nach acht Punkten ist der Führerschein weg. -  Foto: dpp-AutoReporter
Die umfangreichste Neuerung tritt am 1. Mai in Kraft: die immer wieder verschobene Punktereform. Dann startet das neue, so genannte Fahreignungsregister und ersetzt das bisherige Flensburger Verkehrszentralregisters. Regelverstöße werden ab diesem Zeitpunkt mit einem, zwei oder drei Punkten bestraft statt bisher mit einem bis sieben Punkten, die Eintragungsgrenze steigt auf 60 Euro. Punkte gibt es zudem nur noch für Vergehen, die sicherheitsgefährdend sind. Dafür ist der Führerschein dann auch schon bei acht Punkten weg statt wie bisher bei 18 Punkten. Bei vier oder fünf Punkten wird der Fahrer künftig schriftlich ermahnt, bei sechs oder sieben Punkten verwarnt. Neu ist auch, dass jeder Verstoß für sich verjährt und sich die Tilgungsfrist der alten Einträge durch einen neuen nicht mehr automatisch verlängert. Mit dem freiwilligen Besuch eines Fahreignungsseminars kann bei einem Punktestand von ein bis fünf Punkten ein Punkt abgebaut werden, jedoch nur einmal innerhalb von fünf Jahren.

Im Zusammenhang mit dieser Punktereform steigt ebenfalls am 1. Mai eine Vielzahl von Bußgeldern. So werden Autofahrer, die am Steuer ihr Mobiltelefon in die Hand nehmen und benutzen, mit 60 statt 40 Euro bestraft. Die gleiche Summe zahlt, wer verbotenerweise im Tunnel wendet, gegen die Winterreifenpflicht verstößt, an unübersichtlichen Stellen parkt, Rettungsfahrzeuge behindert oder ein liegen gebliebenes Fahrzeug nicht richtig kenntlich macht. Und wer dem Haltezeichen eines Polizisten nicht Folge leistet, die Vorfahrt oder ein Rotlicht nicht beachtet, muss ab diesem Zeitpunkt 70 statt 50 Euro überweisen. Noch teurer wird’s für Autofahrer, die ohne oder mit einer falschen Plakette in eine Umweltzone einfahren: nämlich 80 statt 40 Euro. Dafür wird allerdings jetzt kein Punkt mehr im neuen Fahreignungsregister eingetragen.

Alle haben wir hier nochmals übersichtlich und kompakt zusammengefasst:
  • Winterreifenpflicht (Anhebung von 40 € auf 60 €),
  • Geschwindigkeitsüberschreitungen mit Gefahrgutfahrzeugen oder Kraftomnibussen mit Fahrgästen (Anhebung von 40 € auf 60 €),
  • Parken an unübersichtlichen Stellen und Rettungsfahrzeug behindert (Anhebung von 40 € auf 60 €),
  • Behinderung von Rettungsfahrzeugen durch verbotswidriges Parken an Feuerwehrzufahrt (Anhebung von 50 € auf 65 €),
  • Liegen gebliebenes Fahrzeug nicht richtig kenntlich gemacht (Anhebung von 40 € auf 60 €),
  • falsche Beleuchtung bei Regen, Nebel oder Schneefall (Anhebung von 40 € auf 60 €),
  • rechtswidriges Verhalten an Schulbussen (Anhebung von 40 € auf 60 €, bei Gefährdung Anhebung von 50 € auf 70 €),
  • Missachtung der Kindersicherungspflicht (Anhebung von 40 € auf 60 € bzw. von 50 € auf 70 €),
  • Verstoß gegen Ladungssicherungspflichten und Personenbeförderungspflichten (Anhebung von 50 € auf 60 €),
  • Unzulässige Fahrzeughöhe über 4,20 m (Anhebung von 40 € auf 60 €),
  • Übermäßige Straßenbenutzung (Anhebung von 40 € auf 60 €),
  • Schaffung von Verkehrshindernissen (Anhebung von 40 € auf 60 €),
  • Zeichen oder Haltgebot eines Polizeibeamten nicht befolgt (Anhebung von 50 € auf 70 €),
  • Vorfahrt- oder Rotlichtverstoß (Anhebung von 50 € auf 70 €),
  • Fußgängergefährdung im Fußgängerbereich (Anhebung von 40 € auf 60 € bzw. von 50 € auf 70 €),
  • verbotswidrig im Tunnel gewendet (Anhebung von 40 € auf 60 €),
  • Zuwiderhandlungen gegen öffentlich angeordnete Verkehrsverbote (Anhebung von 40 € auf 60 €),
  • Vollziehbaren Auflagen nicht nachgekommen (Anhebung von 40 € auf 60 € bzw. von 50 € auf 70 €),
  • Fahren ohne Zulassung (Anhebung von 50 € auf 70 €),
  • Versäumnis der Frist für die Hauptuntersuchungspflicht um mehr als 4 Monate (Anhebung von 40 € auf 60 €),
  • Missachtung Betriebsverbot bei Kfz (Anhebung von 40 € auf 60 € bzw. von 50 € auf 70 €),
  • Verstoß gegen Abmessung von Kfz und Kfz-Kombinationen (Anhebung von 50 € auf 60 €),
  • gegen Kurvenlaufeigenschaften verstoßen (Anhebung von 50 € auf 60 €),
  • Verstoß gegen Vorschriften über die Stützlast (Anhebung von 40 € auf 60 €),
  • Verstoß gegen die erforderliche Bereifung (Anhebung von 50 € auf 60 €),
  • Handyverbot (Anhebung von 40 € auf 60 €),
  • Fahren ohne Begleitung als 17jährige(r) (Anhebung von 50 € auf 70 €).

1. Juli 2014: Warnwestenpflicht in Deutschland

Auch diese Regelung, die Autofahrer bereits aus einigen anderen europäischen Ländern kennen, erwartet die Teilnehmer am Straßenverkehr im kommenden Jahr: die Warnwestenpflicht. Spätestens ab 1. Juli 2014 muss in allen in Deutschland zugelassenen Pkw, Lkw und Bussen eine Warnweste, die der Europäischen Norm EN 471 entspricht, vorhanden sein. Motorräder bleiben von der Pflicht ausgenommen. Der ARCD empfiehlt, für jeden Fahrzeuginsassen eine Warnweste mitzuführen, diese griffbereit im Innenraum zu verstauen und im Notfall die Weste vor dem Aussteigen aus dem Auto anzulegen.

1. Januar 2015: Fahrzeugabmeldung über Internet und bundesweite Kennzeichenmitnahme

Über die Internetseite des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) können ab 1. Januar 2015 Fahrzeuge abgemeldet werden. Sicherheitscodes im Fahrzeugschein und auf den Prüfplaketten der Kennzeichen sowie der neue Personalausweis sollen das möglich machen. Weitere Zulassungsverfahren, z. B. beim Kauf und Verkauf von Fahrzeugen, sind angedacht, aber noch nicht endgültig entschieden.
In einigen Bundesländern ist die Regelung schon eingeführt, ab dem 1. Januar 2015 gilt sie bundesweit: Autofahrer dürfen bei meinem Umzug ihr Kennzeichen mitnehmen. Auswirkungen auf die Kfz-Versicherung hat die bundesweite Kennzeichenmitnahme nicht, da die Tarife weiterhin vom Wohnort abhängen.(Quelle: ARCD)
Daniel L

Daniel L

Seit dem Kleinkindalter vom Automobil- und Motorsport-Virus infiziert. Seit 2009 Blogger und seit September 2011 Betreiber dieses Blogs. Kommentare zu meinen Artikeln sind immer gerne gesehen und wer Fragen hat, erreicht mich am besten per E-Mail

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